Satzung der Schafhaltervereinigung Berchtesgadener Land
Satzung
Satzung der Schafhaltervereinigung Berchtesgadener Land e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Schafhaltervereinigung Berchtesgadener Land e.V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Saaldorf.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht und der Landschaftspflege, die Kulturlandschaft im Landkreis Berchtesgadener Land durch arbeitsextensive Weidewirtschaft, besonders durch hierfür geeignete Schafhaltung in ihren verschiedenen Betriebsformen zu erhalten.
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:
a) Förderung der Tierhaltung und der Zucht von Schafen und Ziegen
b) Förderung der Bewirtschaftung von Weideflächen zur Erhaltung des kulturlandschaftlichen Charakters der Berghänge und Täler
c) Teilnahme an Ausstellungen, Lehrausflügen, Prämierungen und sonstigen Veranstaltungen
d) Fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder
e) Fachliche Unterstützung des Vereins durch den zuständigen staatlichen Fachberater für Schafzucht im Landkreis BGL
3. Die Förderung der gewerblichen Tierzucht ist nicht Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, welche sich um die Schafhaltung im Sinne der Vereinsbestimmung verdient gemacht haben. Sie werden durch den Ausschuss ernannt und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, Schriftführer und 4 Beisitzern.
a) Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist ab 4 Mitgliedern beschlussfähig bei Anwesenheit einer der Vorsitzenden.
b) bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt oder dessen Vertreter.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.
4. Gewählt wird Schriftlich
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schriftführer nicht anwesend ist.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel aller Mitglieder erforderlich. Sind nicht dreiviertel aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, die alsdann die Auflösung mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen kann.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Erhaltung alter und bedrohter Haustierrassen (GEH) mit Sitz in Witzenhausen, die es ausschließlich und unmittelbar für Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden muss.